Vor Gericht
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Wo Verträge abgeschlossen
werden gibt es auch Gerichtsfälle. Auch die Burgermeister kamen
nicht darum herum, sei es als Kläger, Angeklagte oder Richter.
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Säumige
Zahler
Vor Gottfried Amps von Zug, Landvogt im Ober- und Unterthurgau,
kommt es am 30. März 1489 zu einem Prozess zwischen den edlen
und festen Vater und Sohn Junkern Michel von der Breitenlandenberg
und Rudi Burgermeister von Merstetten. Unser Vorfahre weigerte sich
offenbar, für ein Badhaus Zins zu bezahlen. Der Richter urteilte
nicht zu seinen Gunsten, was vorauszusehen war. Ab sofort war er
verpflichtet, jährlich zwei „Herbsthühner“
und am Martinstag auch noch zwei „schilling pfenning constantzer
müntz“ zu entrichten. Der Landvogt besiegelte am Montag
nach dem Sonntag Laetare (4. Fastensonntag) nach „Cristi gepurt
tusent vierhundert und im nünundachtzigsten jare“.
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Wie die Zollikofers mit ihren säumigen Schuldnern
umgingen ist nicht aktenkundig und Pranger habe ich auf dem Schloss
keinen gesehen. Sicher ist hingegen, dass ihre eigene Zahlungsmoral
nicht über jeden Zweifel erhaben war. Am 29. Mai 1675 übergibt
der Gerichtsweibel Ulrich Heer dem Georg Joachim Zollikofer das
Verzeichnis all jener Haushaltungen, die Fastnachthühner abzuliefern
haben. Er nimmt diese Gelegenheit zum Anlass, auf seine 23 jährige
erfolgreiche Tägikeit als Weibel hinzuweisen, und den Gutsherren
an die ausstehenden Entschädigungen für seine Tätigkeit
als Bannwart für die Aufsicht über Wald und Fischbäche
zu erinnern.
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Justizirrtum
Im Weinfelder Bügerarchiv steht in einem Urkundenbuch, dass
es am Mittwoch nach dem Dreikönigstag 1505 vor dem Chorgericht
zu Konstanz wegen eines Zehntenstreits zwischen den Erben des Ritters
Hans Jakob Peyer zu Hangenwilen und Hans und Kleinhans Wisler zu
einem Gerichtsfall kam. Klaus Burgermeister war einer der fünf
Richter. Ein Urteil wurde gefällt, der Streit aber nicht beigelegt.
Bereits enige Tage später wurde das Urteil rückgängig
gemacht. Das Chorgericht habe das Urteil „ohne Kenntnis der
Verhältnisse, nicht nach einem Augenschein, nur aus der Ferne,
nach Brief und Siegel, gefällt“.
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Verbotenes
Fischen
Am 22. Oktober 1530 entschuldigt sich Uli Ruh vor dem Weibel zu
Wigoltingen. Nicht er, sondern die Seinen hätten im Bach gen
Mußätzi zwischen den Weihern gefischt, was nicht mehr
vorkommen soll. Ulrich von Breitenlandenberg zieht seine Klage zurück.
Einer der anwesenden Richter ist Jakob Burgermeister. |
Der Eigenhof in Weinfelden
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Vor Gericht ging es aber nicht nur um Streitereien.
Laut einem " Brief
betreffend von Eigenhof zu Weinfelden vom 13. April 1523" sind
die ehrbaren Michel Nufer und Ulrich Burgermeister vor dem Gericht
in Weinfelden erschienen um über den ihnen von den "ehrwürdigen
Herren gemeiner Bruderschaft zu der hohen Gestifft zu Constantz
verliehenen rechten Erbzinslehenhof, Eigenhof genannt, allhier zu
Weinfelden gelegen, auszusagen." Dieses Dokument ist interessant,
weil es den Eigenhof in Weinfelden heute noch gibt.
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Der Eigenhof in Weinfelden
war, wie eine Urkunde von 1359 zeigt, im Besitze des Domkapitels
Konstanz. Albrecht von Bussnang, der das Gut zu Lehen hatte, hinterliess
es seinen Erben am 25. Juli 1380. Vermutlich wollte Konstanz in
seinen Besitzesverhältnissen wieder einmal Ordnung schaffen.
Michel Nufer und Ulrich Burgermeister wurden vor das Weinfelder
Gericht geladen um anzugeben, was alles zum "Eigenhof"
gehöre. Desgleichen mussten sie die Zinsen nennen, die "etwa
anderhalb Dutzend" Bauern in den "Eigenhof" zu leisten
hatten. Die beiden erklärten, der Hof sei noch nicht lange
in ihren Händen, aber sie wollten versuchen, alles getreulich
zu melden. |
Keine Kirchenlichter |
Dreiecksgeschichte
Zu einem Gerichtsfall der besonderen Art kam es am 12. April 1546
vor dem Ehegricht in Zürich zwischen Elsbeth Heer, Urs Burgermeister
von Märstetten und Anna Meygerin. Schon aus der Anzahl Beteiligten
ist ersichtlich, dass es sich um eine Dreiecksgeschichte handeln
muss. Über die erste Verhandlung fehlt leider das Transkript.
Am 10. Mai 1546 fand die zweite Verhandlung statt. Über diese
liegen Kopien des Originals
wie auch der Transkription vor. Ich weiss nicht, ob ich das Geschehen
hier richtig weitergebe, ist doch der Text in schwer verständlichem
mittelhochdeutsch abgefasst. (Lesen Sie das Urteil, dann sehen Sie
was ich meine.) Also Elsbeth Heer beklagt sich bitterlich, dass
Urs sie habe sitzen lassen obschon er sie genommen habe. An ihrer
Stelle habe Urs Anna Meygerin, aus Merstetten ab dem Dienst ins
Haus genommen als sein Eheweib, sie beschlafen habe, und sie meinte
zu behalten und der Elsbeth ledig zu werden. Er habe die Meygerin
sogar zu seinen Eltern und Freunden geschickt und die Hochzeit in
der Kirche zweimal verkünden lassen. Urs aber vermeint, sie
(Elsbeth Herr) nicht genommen zu haben, denn er sei dermassen voll
gewesen, dass er in drei Tagen nicht gewusst habe, was er tat. Er
hätte auch nie die Absicht gehabt, sie zu nehmen, deshalb habe
er dann die Meygerin genommen, die er vermeinte zu behalten. Das
Gericht kam zu einem Urteil.
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Unzucht
Am 12. Mai 1854 tagte das Bezirksgericht Weinfelden. Anna Keller
von Unterstammheim klagte gegen den (abwesenden) Jakob Burgermeister
aus Engwang "betreffend Vaterschaft unter Eheversprechen".
Das am 25. Dezember 1853 geborene Kind Anna wurde dem Beklagten
"als ehelich und erblich unter allen gesetzlichen Folgen zugesprochen.
Hinsichtlich der Erziehung und der Alimentation des Kindes habe
es bei dem unter den Parteien abgeschlossenen Vertrage sein Bewenden,
sofern nicht die Kirchenvorsteherschaft des Beklagten sich zu Abänderungsanträgen
veranlasst finde" |
Jetzt wirds spannend: Klägerin und Beklagter
wurden mit einer "Unzuchtsbusse" von 10 Fr. bestraft.
Damit nicht genug, denn schon vor 150 Jahren gingen solche Prozesse
nicht kostenlos an den Beteiligten vorbei. "Die Klägerin
habe 10 Fr. Gerichtsgeld, 85 Rp. Einleimungstaxe, Fr. 1. 5 Rp für
Präsidialverhör, Fr. 5.32 Rp . Vorladungskosten, Fr. 2.91
Rp. Rezesstaxe, zusammen an Gerichtsgebühren Fr. 20.13 Rp.
nebst den Kosten der Urtheilspublikation, mit Regress für die
Hälfte auf den Beklagten, zu bezahlen."
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Bis
dass der Tod euch scheidet
Nur vier Jahre später kam es zu einer Ehescheidung. Vor Gericht
hatten zu erscheinen die Ehefrau Susanne Burgermeister-Metzger sowie
deren Gatte Abraham Burgermeister aus Engwang. Letzerer erschien
allerdings "wegen unbekannter Abwesenheit" nicht. Die
Ehe wurde aufgelöst und dem Beklagten Abraham wurde eine "Eheschimpfbusse"
von Fr. 30.- auferlegt. Die anfallenden Kosten entsprachen ungefähr
dem obigen Fall. Das Urteil wurde an das evangelische Pfarramt Wigoltingen
zu Handen der Kirchenvorsteherschaft und an den Beklagten durch
Publikation im Amtsblatt mitgeteilt. |
Konkursiten
und Rechtsbrecher
"Wigoltingen den 9. Oktober 1852. Bekanntmachung: Die nächsten
Anverwandten des jüngst verstorbenen Jakob Burgermeister, Branntweinhändler
in Engwang, haben die Erbschaft ausgeschlagen, und es wird demnach
über dessen Verlassenschaft der Konkurs eröffnet. Es werden
daher seine sämtlichen Gläubiger bei Verlust ihrer Forderungsrechte
und seine allfälligen Schuldner unter Androhung der gesetzlichen
Folgen aufgefordert, Erstere ihre Forderungen auf Stempelpapier
verzeichnet und gehörig belegt, Letztere ihre Schuldigkeiten
getreu und vollständig im Laufe dieses Monats behufs der Bildung
einer Massa-Rechnung einzugeben." |
Am 13. Juli 1854 wurde Adam Burgermeister aus
Illhart vor die bezirksgerichtliche Kommission zu Weinfelden geladen.
Er war vom Staate der "rechtswidrigen Thätlichkeit"
angeklagt. Adam erschien nicht und wurde in Abwesenheit für
schuldig befunden. Ich wüsste nur zu gerne, was unter diesen
rechtswidrigen Tätlichkeiten zu verstehen ist.
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