Lasst
hören aus alten Zeiten
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Für diejenigen,
die sich für Einzelheiten aus dem Leben unserer Vorfahren
interessieren, beschreibe ich in diesem Kapitel einige der alten
Urkunden die Willi Burgermeister kopieren liess oder die ich im
Staatsarchiv in Frauenfeld fotografieren konnte. Die Abbildung
erscheint durch Anklicken der unterstrichenen Wörter
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Liegenschaftenhandel |
Etwa die Hälfte
der von mir eingesehenen Urkunden betrifft den Kauf und Verkauf
von Grundstücken und Liegenschaften. Alles wurde peinlich
genau registriert, die Lage der Grundstücke wortreich umschrieben.
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Beim Dokument vom (20.
Januar 1468 handelt es sich um einen "Brieff...",
der mit den Worten anfängt: "Ich Niclaus Burgermaister
zu Wolmanttingen tun kund offentlich vor menglichem mitt dissem
Brieff dass ich also bar ingenomen und empfangen hab achtzechen
Pfund..." und so geht es weiter über Seiten ohne Satzzeichen
und Abschnitte.
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Bei der Urkunde
vom 10. Juni 1468 geht es um den Hof, genannt "die Hub".
Die Liegenschaftstransaktion wird abgeschlossen zwischen den "wir
nachbenempten Hainrich und Ruedi Burgermaister Gebrüder von
Märstetten" einerseits und "dem ersamen Johannsen
Rötwiler, der zit caplon Sant Katherinen altar im Münster
zu Costentz“ und dem ehrwürdigen "Heren Albrecht
Blarers, tumher und senger der hohenstifft ze Constentz"
andrerseits. "Es sige mit acker, wisen, holtz und veide und
mit allen andern sinen rechten und zugehörden, und och also
mit der gedingde...nutzen und niessen söllen." Die den
Hof übernehmenden Brüder werden ermahnt "allweg
in güten eren und in rechten redlichen zu buwen, alles unwüstbarlich
und unvergenglich (zu) halten".
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Diese Urkunde wurde
besiegelt vom Junker Michael von Landenberg, Vogt zu Kaiserstuhl,
und das Original-Pergament liegt heute im Generallandesarchiv
in Karlsruhe.
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Den Inhalt des "Kauffbrieff"
vom 17. Juni 1512 gebe ich so wieder, wie er von Willi Burgermeister
auf der Kopie vermerkt wurde: "Vor Grosshans Koch, Richter
und Vogt im Namen des Junkers Hans von Breitenlandenberg zu Altenklingen
verkauft vor Gericht zu Märstetten Rudi Arnold von Märstetten
dem Utz Vogel von Altnau im Namen des Konstanzer Domkapitels,
das durch Fürsprech Claus Burgermaister seine Interessen
wahrt, eine Hofstatt zu einer Scheuer in Märstetten um 14
fl. (Gulden) mit Einwilligung der Bruderschaft zu Konstanz. Rudi
Arnold setzt eine Wiese als Unterpfand, nämlich eine in den
"usseren Wisen", die an Clausen Burgermeisters Acker
in der Speck stösst." Siegler: Hans von Breitenlandenberg
zu Altenklingen."
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In einer Bekanntmachung
des Kantons Thurgau Amtsbezirk Weinfelden begegnen wir dem Flächenmass
"Manngrab" (s. Abschnitt Masse und Gewichte im Anhang).
Wir sehen, wie die Grundstücke umschrieben wurden und lernen,
dass einer unserer Vorfahren den Beruf eines Brotträgers
ausübte und vor 185 Jahren zu Geld kam:
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"Zu wissen seye
hiermit, dass vor versammeltem Kreisgericht des Kreises Märstetten
folgender Kauf Contrakt eingelegt, und den 20ten Brachmonat (Juni)
1817, nach Rechtens gefertigt worden.
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Jakob Burgermeister,
Brodttrager und Heinrich Kesselring, Wachtmeister zu Märstetten,
verkaufen an die lobl. Famillie Zollikofer, von Altenklingen,
folgendes ...gutt, nämlich:
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Ein gemeinsamm besizendes
... Reben, 8 Manngrab gross, an der Burghalden gelegen, dort Morgen
und Mittags zur Hälften ...., abends an Heinrich Germann,
von Neuenburg seinen Reben, Mitternachts an die Käufer ihr
Altenklinger Guth, oder an den Angelberger Hausgarten, gibt mit
Zelgnuzen 4 1/2 Vierling Frucht und den Zehnden nach Altenklingen.
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Wofür der Kauf
ergangen für und um die Summe von 380 Gulden nebst 2 1/2
Viertel Kernen. Weinkauf und Gerichtsgebühren haben die Käufer
allein zu tragen. Die Kaufsumme von fl 380 soll auf nächsten
May an den Herrn Kreiswaibel Heer in Märstetten, baar ausbezahlt
werden."
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Rang
und Namen und Siegel
Aber die Burgermeister waren nicht nur Brotträger. Beim Dokument
vom 26. September 1523 handelt es sich um einen Vertrag zwischen
dem Chorherrenstift St. Johann in Konstanz und Gregorious Burgermaister
von Märstetten betreffend die von letzterem zu verwaltende
niedere Gerichtsbarkeit über das Dorf Lipperswil. Die Schrift
fängt an mit den Worten: "Wir Custor und gemain capittel
der stiffkirchen sannt Johannes zu Constantz an einem, und Gregorius
Burgermaister von Merstetten am anndern thailen bekennen offennlichen
und thund khundt menngelichem mit diesem Brief...."
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Gregorius
Burgermeister wird mit der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit
betraut. Gregorious wird nicht von Fall zu Fall als (Gericht)Vogt
eingesetzt, sein Amt wird ihm in Form eines Vertrages vermacht.
Es handelt sich somit wohl um den ersten Arbeitsvertrag unserer
Familie. Gregorius erhält einen Lohn und kann die Erträge
aus Bussen usw. nutzen.
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Welchen
Standes war wohl Gregorius? Stadtbürger von Konstanz konnte
er nicht sein, denn seine Herkunft wird als "von Märstetten"
bezeichnet. Ein gewöhnlicher Bürger konnte er aber auch
nicht gewesen sein, denn das Konstanzer Chorherrenstift übergibt
ihm die Verwaltung der Vogtei Lipperswil. In einer anderen Urkunde
von 1530 wird er als ehrsamer und weiser "lantman" bezeichnet.
Das führt uns schon in die Nähe des niederen Adels oder
doch jener Schicht, bei der zwischen bäuerlicher Freiheit und
kleinstem Landadel kaum zu unterscheiden ist. Im Mittelhochdeutschen
kann nämlich "lantman" auch zu einem Landgericht
bestellter adeliger Schöffe oder Beisitzer bedeuten. Immerhin
ist klar, dass die Chorherren von St. Johann nicht den ersten besten
zu ihrem Vogt über Lipperswil bestellt haben.
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In
seinem Amt verfügte Gregorius standesgemäss über
ein Siegel.
Es ist ein Glücksfall, dass die oben erwähnte Urkunde
aus dem Jahre 1530 mit diesem Siegel bis heute in einer wunderschönen
Truhe
im Kirchenarchiv von Hugelshofen aufbewahrt wird. Das auf dem guterhaltenen
Siegel deutlich erkennbare Wappen diente als Vorbild für unser
Familienwappen. Auf rotem Grund ein weisses Konstanzer Kreuz und
oben links und unten rechts je eine gelbe Mondsichel.
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Dieses Dokument
wurde übrigens transkribiert und kann in seinem ganzen Wortlaut
nachgelesen werden. Viel Spass bei der Lektüre!
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Dienstpflichtig
Die Burgermeister Mannen stellten aber auch ihren Mann. Das Untertanenland
Thurgau wurde von den sieben regierenden Orten der löblichen
(der Ausdruck stammt nicht etwa von mir, so wurde sie genannt) Eidgenossenschaft
für den Fall eines Krieges militärisch organisiert. Das
ganze Gebiet war in einzelne Quartiere aufgeteilt, bestehend aus
je 5 Kompanien. Jede Kompanie hatte 5 - 6 Rottmeister, die rund
30 Mann anführten.
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Auf
Grund eines Beschlusses der Tagsatzung vom 6. Juni 1507 wurden 6000
Mann für König Maximilian nach Rom gesandt, davon waren
200 aus dem Kanton Thurgau, darunter mindestens auch ein Burgermeister.
Ein anderer, ein Heinrich aus Märstetten war am Feldzug nach
Burgund beteiligt.
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Die
Weinfelder "Kriegsordinantz" von 1643 listet eine ganze
Reihe von kriegstüchtigen Burgermeister auf. In der 1. Kompanie
waren es ein Batschi aus Altenburg, in der zweiten ein Hans und
ein Zacharias aus Engwang, in der 3. ein Hans aus Illhart, in der
4. zwei Hans, ein Ulrich und ein Zacharias, alle aus Engwang, ein
Hans aus Stötzerli und ein Baschi aus Wagerswil. In der 5.
Kompanie waren es ein Martin und zwei Ulrich unbekannter Herkunft.
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Am 20. Dezember 1553
setzt Lienhard Burgermeister seine Unterschrift als (Laien) Richter
unter einen etwas sonderbaren Gerichtsfall. Hans Enz wurde von
Hans Löblin von Ermatingen angeklagt, ihn während fremden
Kriegsdiensten ohne Grund zu Boden geschlagen und verwundet zu
haben. Offenbar gelingt es dem Kläger nicht zu beweisen,
dass Enz nicht schon von einem ausländischen Gericht für
diese Tat verurteilt wurde. Der Angeklagte wird freigesprochen
worauf Löblin erklärt, er werde gegen das Urteil appellieren.
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Gemeindeangelegenheiten |
Fremde
Fötzel
Die Dorfgemeinden waren im 16. Jahrhundert festgefügte Gemeinschaften.
Das landwirtschaftliche Dorfgeschehen wurde durch die Dreifelderwirtschaft
geprägt, die Bevölkerung bestellte gemeinsam die Weiden,
Zäune und Flurwege. Jeder Gemeindebürger hatte an den
Dorflasten, wie Gemeindewerk und Gemeidefron mitzutragen, dafür
waren sie auch Nutzniesser von Holz und Weide. Aus diesem Grunde
war man auf fremde Zuzüger nicht sonderlich erpicht, man wollte
die gemeinsamen Anlagen und ihren Bürgernutzen nicht ohne weiteres
mit ihnen teilen. Viele Gemeinden verfügten deshalb über
einen "Inzugsbrief" mit genau umschriebenen Vorschriften
für Neuzuzüger.
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Im Jahre 1568 verfasste
der Domprobst Johann Matheus Hundbiss von Waldrans als zuständiger
Grundherr und Berchthold Brümsi zu Altenklingen als Vogt
und Gerichtsherr eine solche Vereinbarung für die Gemeinde
Wagerswil. Die Paragraphen tönen fast neuzeitlich:
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Ein Zuzüger muss
sowohl der Gemeinde, wie dem Grundherrn und dem Gerichtsherrn
genehm sein
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Der Zuzüger zahlt
beim Einzug 10 Gulden. Die eine Hälfte bekommt die Gemeinde,
in die andere Hälfte teilen sich Grundherr (2/3) und Gerichtsherr
(1/3 )
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Einheirat einer auswärtigen
Frau verlangt keine Einzugsgebühr. Handelt es sich um eine
Witwe mit Kindern, so bleiben die Kinder Bürger des ersten
Mannes
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Heiratet
eine Tochter der Gemeinde einen Auswärtigen, so zahlt er die
Hälfte der Einzugsgebühr
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Stirbt einer zugeheirtaten
Frau ihr Mann, und sie heriatet nunmehr einen Auswärtigen,
so zahlen beide die Einzugsbebühr
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Verlässt eine
Gemeindebürgerin wegen Heirat die Gemeinde, so verliert sie
ihren Anspruch auf Gemeindegerechtigkeiten
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Bei Verkauf von Gütern
haben die Gemeindebürger das Zugrecht (Vorkaufsrecht)
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In einem vom Obervogt
von Weinfelden am 1. Februar 1713 besiegelten Dokument, werden
wesentlich schärfere Vorschriften für die Gemeinde Märstetten
aufgestellt, dies weil Fremde, welche in die Gemeinde ziehen und
sesshaft werden, eine Belastung darstellen. Dies gilt insbesonders
für mittellose Frauen die einheiraten. Unter anderem wird
beschlossen, dass jeder Hintersass mit eigenem Haushalt eine Gebühr
von jährlich 3 Gulden und von jedem Stück Vieh 1 fl
30 xr (einen Gulden und 30 Kreuzer) zu bezahlen habe. Wenn ein
Hintersass eine Ausburgerin heiratet, soll diese 1 Dukaten zahlen
falls sie aus der Herrschaft Altenklingen stammt, 5 fl. wenn sie
aus der Landgrafschaft Thurgau kommt, und 2 Dukaten falls sie
ausserhalb der Landgrafschaft herzieht. Wenn ein Burger eine Ausburgerin
heiratet, soll sie 100 fl. vorzeigen können jedoch unter
Vorbehalt der Dispensation bei Leuten aus ehelicher Geburt; bei
unvermöglichen Frauen droht Verlust des Bürgerrechts
für den Mann. Das Burgerrecht bleibt einem ausziehenden Mann
nur dann gewährt, wenn er 3 fl. (Gulden) 20 xr (Kreuzer)
in der Gemeinde stehen lässt.
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Zwanzig Jahre später
tönte es aus Illhart ähnlich. Die Herrschaft zu Altenklingen
und die Gemeinde entscheiden über Aufnahme ins Burgerrecht
von neu Zuziehenden, wofür 60 fl. nebst 18 fl. anstelle eines
Trunkes zu zahlen seien. Zudem müsse die eheliche Geburt
von Mann und Frau glaubhaft bescheinigt werden. Bei Verheiratung
einer fremden Frau oder Witfrau mit einem Bürger zu Illhart
soll kein Einzug bezahlt werden, falls sie mindestens 100 fl.
Vermögen hat und ihre eheliche Geburt bescheinigen kann.
Wenn ein Bürger auszieht, so kann er das Bürgerrecht
behalten wenn er jährlich 2 Bz. (Batzen) zahlt. Im Falle
von "Saumseligkeit" soll das Bürgerrecht nach sechs
Jahren verwirkt sein.
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Bürgermeister
werden ist nicht schwer..
An der Gemeindeversammlung vom 24. September 1733 wurde in Illhart
entschieden, dass der Bürgermeister (Amt nicht Namen) zweimal
jährlich Hag und Gatter zu kontrollieren habe. Ein Loch in
einem Hag wird mit 1 ß, und bei "frid gätter"
in den Zelgen mit 3 ß gebüsst. Zweimal im Jahr sollen
auch die Feuerstätten kontrolliert werden und jene Person
gebüsst werden, die kein Wasser im Haus zum Löschen
hat. Übrigens: Das Fernbleiben der Gemeindeversammlung wurde
mit 3 ß bestraft.
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Am 15. Februar 1725
kam es in Frauenfeld zu einem Gerichtsfall zwischen dem Obervogt
Zollikofer von und zu Altenklingen und Quartierhauptmann Olbrecht
einerseits und der Gemeinde Illhart andererseits. Richter war
kein Geringerer als Landesfähnrich Johann Wolfgang von Flüe,
des Rats von Obwalden und Landvogt im Thurgau. Die namentlich
aufgeführten Bürger von Illhart wurden zu einer Geldstrafe
verurteilt, weil sie Gemeindeland weggenommen und den Bürgermeister
abgesetzt hatten. Auf den kommenden Dienstag soll eine Gemeindeversammlung
für die Wahl eines neuen Bürgermeisters einberufen werden.
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Altersfürsorge
vor 325 Jahren
1674 treffen die Herren von Altenklingen ein Abkommen mit Hans
Fehr. Mangels Leiberben - und wegen seines hohen Alters - überlässt
Fehr sein Gut Eggelberg der Herrschaft gegen eine lebenslange
Pfründe. Er erhält Wohnrecht im vorderen Schloss, einen
Anteil an Keller, Kornschütte und Kammer als Raum für
seinen Hausrat, sowie reichhaltige Kost nach genau festgelegtem
Wochenmenuplan. Bei schlechten Wegverhältnissen wird ihm
ein Pferd für den Gang zur Kirche Märstetten zur Verfügung
gestellt. Zieht es Hans Fehr vor, sich anderweitig in die Kost
zu begeben, bezahlt ihm die Herrschaft 120 Gulden pro Jahr. Von
diesem Abkommen konnte Fehr drei Jahre und neun Monate profitieren.
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Engwanger
Zehnten
Der "Zehnten" hat seinen Ursprung im alten Testament.
Moses schreibt vor, dass jedermann zum Unterhalt der Priester den
zehnten Teil vom Ertrag des Bodens und von den Früchten der
Bäume geben solle. Der Zehnten war der Grundzins des Lehenmannes
an den Lehenherrn. Für das ganze Gebiet der Herrschaft Altenklingen
war der Dompropst zu Konstanz der zuständige Grundherr, somit
gehörte der Zehnten mit geringen Einschränkungen der Dompropstei.
Diese Abgabe war natürlich bei den Bauern wenig beliebt, hatte
aber den Vorteil, dass sie sich nach der Höhe des jährlichen
Ernteertrages richtete. Für diese Beurteilung waren die Zehntenmänner
zuständig.
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Es
wäre aber verfehlt anzunehmen, die Dompropstei ziehe sämtliche
ihr zukommenden Zehnten ein. Ein Grossteil wurde „erblehensweise“
abgegeben. So bekamen zum Beispiel Pfarrpfründen Zehnten-Anteile
als Lehen. Auch die Amtsleute des Klosters oder die Gerichtsherren
der Herrschaft erhielten als Entschädigung für bestimmte
Aufgaben gewisse Zehntenbezugsrechte. Schliesslich verkaufte die
Dompropstei auch Zehnten oder Zehntenanteile an weltliche Personen.
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Nebst
dem Zehnten war noch ein jährlicher Grundzins in Naturalien
(meist Kernen und Hafer) zu entrichten der unabhängig vom Ernteertrag
immer gleich blieb. Dies sicherte der Dompropstei ein jährliches
Einkommen. Selbst „Misswachs, Landesbresten und Krieg“
entbanden die Bauern nicht von dieser Abgabe.
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Man
kannte zwei Arten von Zehnten. Der „grosse“ bestand
aus Getreide, Heu und Wein, während der „kleine“
in erster Linie Gemüse und Früchte, aber auch Hanf und
Flachs, Musmehl, Räben, Hühner, Gänse und Schweine
umfasste. Noch heute findet man gut erhaltene Zehntscheunen und
Kehlhöfe.
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Ein
besonderes Problem stellte die Beschreibung der Liegenschaften und
der Felder und Äcker dar. Im Urbar und im Zehntenbuch wurde
jedes Stück Land aufgeführt und nach Grösse, Lage
und Besitzverhältnissen genau umschrieben.
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So steht in einer Urkunde
aus dem Jahre ....: „Ulrich Burgermeister zuo Engwang, genannt
Rotüeli, hatt anderthalb Juchart am grütacker, stossen
oben an Hans und Zacharias Burgermeister, unden und nebentsich
an Ulrich Christinger, geben rechten Zehnden.“ „Geben
rechten Zehenden“ stellt offenbar die Qualität des
Grundstücks dar. Im Zehntenbuch finden sich denn auch Ausdrücke
wie „gebent den dreissigsten Zehend“ oder „gebent
den zwanzigsten Zehend“.
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Im
Jahre 1699 kam es in Altenklingen zu einer Zehntenbereinigung,
davon waren auch einige Engwanger Burgermeister betroffen:
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Hans
Ulrich |
Zelg
hinder Huob |
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Hans Jacob |
Zelg hinder
Huob |
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Hans Caspar |
Zelg hinder
Huob oder under Punt |
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Hans Ulrich |
Zelg im
Breitfeld |
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Michael |
Zelg hinder
Egg |
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Alle
Erträge wurden im Zinsbuch
feinsäuberlich festgehalten. Ein Beispiel dafür ist das
Zinnß Buch der Herrschaft Altenklingen aus dem Jahre 1641
der "Edlen und Vesten" Herren David und Caspar Zollikofer.
Aus diesem Buch geht hervor, was Sebastian Burgermeister für
das Erblehen
zur Altenburg auf Martini zu zinsen hatte, unter anderem 6 Mütt
Kernen, 6 Mütt Haber und 200 Eier. Hans hingegen konnte es
bei je 4 Mütt Kernen und Haber und 50 Eiern bewenden lassen.
Das Zeichen auf dem Deckblatt des Zinsbuches steht noch heute am
Eingang (Foto oben rechts) des Schlosses.
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Das Domstift Konstanz
bestätigt den Empfang des Zehnten der Gemeinde Hugelshofen:
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Dass
dem Beneficio S. Margarithe V.A.M. hohes Dombstift Constanz die
Ehrsame gemaidt Hugelschoffen den klein und grossen Zehendt, als
an Kernen 23 Muth, Haber 22 Muth, 9 Gulden Heuwgelt, 12 Stuck
Hühner, 6 Burdy Stroh, 2 Viertel grünes Obs pro anno
1732 richtig abgefirt, bescheint hiemit quitierlich fermelter
beneficy prohsehsor Johannes Martin Schädler.
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Flurnamen
Wie bereits erwähnt, mussten die Grundstücke zur Beurkundung
umschrieben werden, viele Äcker, Weiden, Rebberge und Wälder
hatten deshalb Namen. In einem Dokument vom 9. November 1497 wird
das zehntenpflichtige Gebiet genau umschrieben:
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"Ab
dem Eckstaudenacker zu Altenbüren, ab dem Acker Betten, ab
der grossen Wiese bei der Tränke, ab dem grossen Grundacker,
ab dem Geisshaus, ab dem Waldhöfli, das nach Kreuzlingen gehört,
ab Äckern unterhalb des Weges in der Zelg gegen Altenburg,
ab dem Waldhof zu Waldt, ab der Wiese in "ussern wisen",
die dem Mesneramt gehört, ab Bonau, ab dem Terrenhof, ab dem
Gerhof, ab den Wiesen im Bendlin und des "Fryers Nutz infang",
ab der Burghalden unterhalb des Torkels, ab dem Acker beim Bildhaus,
ab Roghausen, ab den Lemenwiesen, ab dem Hof zu Hof bei Engwang."
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Aus
dieser Beschreibung kommt uns lediglich der Hof zu Hof bei Engwang
bekannt vor, wird er doch bis auf den heutigen Tag von Burgermeisters
bewohnt.
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Flurnamen - so der
Sammelbegriff - gehören heute zu den bedrohten Kulturgütern.
Ich erinnere mich noch sehr gut an Flurnamen aus meiner Jugendzeit,
viele davon sind mittlerweile wohl verschwunden. Flurnamen waren
eine Orientierungshilfe, als die Parzellen in der Landwirtschaft
immer kleiner wurden. Dann wuchs deren Grösse wieder an,
und Namen verschwanden. Ich habe mir sagen lassen, dass dieser
Trend wieder umkehrt. Wegen der Direktzahlung und der Ausweisung
von Ökoflächen verwenden Bauern zur Bezeichnung der
Flächen vermehrt wieder die alten Namen.
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Der Kanton Thurgau
- wohl als einer der ersten - ist daran, ein Verzeichnis der Flurnamen
des Kantons zu erstellen. Eine CD wurde bereits vorgestellt. 2003,
wenn der Kanton sein 200 jähriges Jubiläum feiert, werden
weitere Publikationen folgen, so ein Band über die Thurgauer
Gemeinde- und Siedlungsnamen.
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Kalligraphie
oder die Kunst schön zu schreiben
Jeder, der alte Urkunden anschaut, kommt nicht umhin, die Schreibenden
von damals zu bewundern. Selbst unbedeutende Verträge wurden
mit grösster Sorgfalt und Liebe zum Detail geschrieben. Hier
ein paar besonders schöne Beispiele.
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