Lasst hören aus alten Zeiten

Für diejenigen, die sich für Einzelheiten aus dem Leben unserer Vorfahren interessieren, beschreibe ich in diesem Kapitel einige der alten Urkunden die Willi Burgermeister kopieren liess oder die ich im Staatsarchiv in Frauenfeld fotografieren konnte. Die Abbildung erscheint durch Anklicken der unterstrichenen Wörter

 

Liegenschaftenhandel

Etwa die Hälfte der von mir eingesehenen Urkunden betrifft den Kauf und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften. Alles wurde peinlich genau registriert, die Lage der Grundstücke wortreich umschrieben.

 

Beim Dokument vom (20. Januar 1468 handelt es sich um einen "Brieff...", der mit den Worten anfängt: "Ich Niclaus Burgermaister zu Wolmanttingen tun kund offentlich vor menglichem mitt dissem Brieff dass ich also bar ingenomen und empfangen hab achtzechen Pfund..." und so geht es weiter über Seiten ohne Satzzeichen und Abschnitte.

 

Bei der Urkunde vom 10. Juni 1468 geht es um den Hof, genannt "die Hub". Die Liegenschaftstransaktion wird abgeschlossen zwischen den "wir nachbenempten Hainrich und Ruedi Burgermaister Gebrüder von Märstetten" einerseits und "dem ersamen Johannsen Rötwiler, der zit caplon Sant Katherinen altar im Münster zu Costentz“ und dem ehrwürdigen "Heren Albrecht Blarers, tumher und senger der hohenstifft ze Constentz" andrerseits. "Es sige mit acker, wisen, holtz und veide und mit allen andern sinen rechten und zugehörden, und och also mit der gedingde...nutzen und niessen söllen." Die den Hof übernehmenden Brüder werden ermahnt "allweg in güten eren und in rechten redlichen zu buwen, alles unwüstbarlich und unvergenglich (zu) halten".

 

Diese Urkunde wurde besiegelt vom Junker Michael von Landenberg, Vogt zu Kaiserstuhl, und das Original-Pergament liegt heute im Generallandesarchiv in Karlsruhe.

 

Den Inhalt des "Kauffbrieff" vom 17. Juni 1512 gebe ich so wieder, wie er von Willi Burgermeister auf der Kopie vermerkt wurde: "Vor Grosshans Koch, Richter und Vogt im Namen des Junkers Hans von Breitenlandenberg zu Altenklingen verkauft vor Gericht zu Märstetten Rudi Arnold von Märstetten dem Utz Vogel von Altnau im Namen des Konstanzer Domkapitels, das durch Fürsprech Claus Burgermaister seine Interessen wahrt, eine Hofstatt zu einer Scheuer in Märstetten um 14 fl. (Gulden) mit Einwilligung der Bruderschaft zu Konstanz. Rudi Arnold setzt eine Wiese als Unterpfand, nämlich eine in den "usseren Wisen", die an Clausen Burgermeisters Acker in der Speck stösst." Siegler: Hans von Breitenlandenberg zu Altenklingen."

 

In einer Bekanntmachung des Kantons Thurgau Amtsbezirk Weinfelden begegnen wir dem Flächenmass "Manngrab" (s. Abschnitt Masse und Gewichte im Anhang). Wir sehen, wie die Grundstücke umschrieben wurden und lernen, dass einer unserer Vorfahren den Beruf eines Brotträgers ausübte und vor 185 Jahren zu Geld kam:

 

 

"Zu wissen seye hiermit, dass vor versammeltem Kreisgericht des Kreises Märstetten folgender Kauf Contrakt eingelegt, und den 20ten Brachmonat (Juni) 1817, nach Rechtens gefertigt worden.

 

 

 

 

Jakob Burgermeister, Brodttrager und Heinrich Kesselring, Wachtmeister zu Märstetten, verkaufen an die lobl. Famillie Zollikofer, von Altenklingen, folgendes ...gutt, nämlich:

 

 
 

Ein gemeinsamm besizendes ... Reben, 8 Manngrab gross, an der Burghalden gelegen, dort Morgen und Mittags zur Hälften ...., abends an Heinrich Germann, von Neuenburg seinen Reben, Mitternachts an die Käufer ihr Altenklinger Guth, oder an den Angelberger Hausgarten, gibt mit Zelgnuzen 4 1/2 Vierling Frucht und den Zehnden nach Altenklingen.

 

 
 

Wofür der Kauf ergangen für und um die Summe von 380 Gulden nebst 2 1/2 Viertel Kernen. Weinkauf und Gerichtsgebühren haben die Käufer allein zu tragen. Die Kaufsumme von fl 380 soll auf nächsten May an den Herrn Kreiswaibel Heer in Märstetten, baar ausbezahlt werden."


 
Rang und Namen und Siegel
Aber die Burgermeister waren nicht nur Brotträger. Beim Dokument vom 26. September 1523 handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Chorherrenstift St. Johann in Konstanz und Gregorious Burgermaister von Märstetten betreffend die von letzterem zu verwaltende niedere Gerichtsbarkeit über das Dorf Lipperswil. Die Schrift fängt an mit den Worten: "Wir Custor und gemain capittel der stiffkirchen sannt Johannes zu Constantz an einem, und Gregorius Burgermaister von Merstetten am anndern thailen bekennen offennlichen und thund khundt menngelichem mit diesem Brief...."
Gregorius Burgermeister wird mit der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit betraut. Gregorious wird nicht von Fall zu Fall als (Gericht)Vogt eingesetzt, sein Amt wird ihm in Form eines Vertrages vermacht. Es handelt sich somit wohl um den ersten Arbeitsvertrag unserer Familie. Gregorius erhält einen Lohn und kann die Erträge aus Bussen usw. nutzen.
Welchen Standes war wohl Gregorius? Stadtbürger von Konstanz konnte er nicht sein, denn seine Herkunft wird als "von Märstetten" bezeichnet. Ein gewöhnlicher Bürger konnte er aber auch nicht gewesen sein, denn das Konstanzer Chorherrenstift übergibt ihm die Verwaltung der Vogtei Lipperswil. In einer anderen Urkunde von 1530 wird er als ehrsamer und weiser "lantman" bezeichnet. Das führt uns schon in die Nähe des niederen Adels oder doch jener Schicht, bei der zwischen bäuerlicher Freiheit und kleinstem Landadel kaum zu unterscheiden ist. Im Mittelhochdeutschen kann nämlich "lantman" auch zu einem Landgericht bestellter adeliger Schöffe oder Beisitzer bedeuten. Immerhin ist klar, dass die Chorherren von St. Johann nicht den ersten besten zu ihrem Vogt über Lipperswil bestellt haben.
In seinem Amt verfügte Gregorius standesgemäss über ein Siegel. Es ist ein Glücksfall, dass die oben erwähnte Urkunde aus dem Jahre 1530 mit diesem Siegel bis heute in einer wunderschönen Truhe im Kirchenarchiv von Hugelshofen aufbewahrt wird. Das auf dem guterhaltenen Siegel deutlich erkennbare Wappen diente als Vorbild für unser Familienwappen. Auf rotem Grund ein weisses Konstanzer Kreuz und oben links und unten rechts je eine gelbe Mondsichel.

Dieses Dokument wurde übrigens transkribiert und kann in seinem ganzen Wortlaut nachgelesen werden. Viel Spass bei der Lektüre!

 

Dienstpflichtig
Die Burgermeister Mannen stellten aber auch ihren Mann. Das Untertanenland Thurgau wurde von den sieben regierenden Orten der löblichen (der Ausdruck stammt nicht etwa von mir, so wurde sie genannt) Eidgenossenschaft für den Fall eines Krieges militärisch organisiert. Das ganze Gebiet war in einzelne Quartiere aufgeteilt, bestehend aus je 5 Kompanien. Jede Kompanie hatte 5 - 6 Rottmeister, die rund 30 Mann anführten.
Auf Grund eines Beschlusses der Tagsatzung vom 6. Juni 1507 wurden 6000 Mann für König Maximilian nach Rom gesandt, davon waren 200 aus dem Kanton Thurgau, darunter mindestens auch ein Burgermeister. Ein anderer, ein Heinrich aus Märstetten war am Feldzug nach Burgund beteiligt.
Die Weinfelder "Kriegsordinantz" von 1643 listet eine ganze Reihe von kriegstüchtigen Burgermeister auf. In der 1. Kompanie waren es ein Batschi aus Altenburg, in der zweiten ein Hans und ein Zacharias aus Engwang, in der 3. ein Hans aus Illhart, in der 4. zwei Hans, ein Ulrich und ein Zacharias, alle aus Engwang, ein Hans aus Stötzerli und ein Baschi aus Wagerswil. In der 5. Kompanie waren es ein Martin und zwei Ulrich unbekannter Herkunft.

Am 20. Dezember 1553 setzt Lienhard Burgermeister seine Unterschrift als (Laien) Richter unter einen etwas sonderbaren Gerichtsfall. Hans Enz wurde von Hans Löblin von Ermatingen angeklagt, ihn während fremden Kriegsdiensten ohne Grund zu Boden geschlagen und verwundet zu haben. Offenbar gelingt es dem Kläger nicht zu beweisen, dass Enz nicht schon von einem ausländischen Gericht für diese Tat verurteilt wurde. Der Angeklagte wird freigesprochen worauf Löblin erklärt, er werde gegen das Urteil appellieren.

 

Gemeindeangelegenheiten
Fremde Fötzel
Die Dorfgemeinden waren im 16. Jahrhundert festgefügte Gemeinschaften. Das landwirtschaftliche Dorfgeschehen wurde durch die Dreifelderwirtschaft geprägt, die Bevölkerung bestellte gemeinsam die Weiden, Zäune und Flurwege. Jeder Gemeindebürger hatte an den Dorflasten, wie Gemeindewerk und Gemeidefron mitzutragen, dafür waren sie auch Nutzniesser von Holz und Weide. Aus diesem Grunde war man auf fremde Zuzüger nicht sonderlich erpicht, man wollte die gemeinsamen Anlagen und ihren Bürgernutzen nicht ohne weiteres mit ihnen teilen. Viele Gemeinden verfügten deshalb über einen "Inzugsbrief" mit genau umschriebenen Vorschriften für Neuzuzüger.

Im Jahre 1568 verfasste der Domprobst Johann Matheus Hundbiss von Waldrans als zuständiger Grundherr und Berchthold Brümsi zu Altenklingen als Vogt und Gerichtsherr eine solche Vereinbarung für die Gemeinde Wagerswil. Die Paragraphen tönen fast neuzeitlich:

 

Ein Zuzüger muss sowohl der Gemeinde, wie dem Grundherrn und dem Gerichtsherrn genehm sein

 

 

Der Zuzüger zahlt beim Einzug 10 Gulden. Die eine Hälfte bekommt die Gemeinde, in die andere Hälfte teilen sich Grundherr (2/3) und Gerichtsherr (1/3 )

 

 

Einheirat einer auswärtigen Frau verlangt keine Einzugsgebühr. Handelt es sich um eine Witwe mit Kindern, so bleiben die Kinder Bürger des ersten Mannes

 

 
Heiratet eine Tochter der Gemeinde einen Auswärtigen, so zahlt er die Hälfte der Einzugsgebühr
 

Stirbt einer zugeheirtaten Frau ihr Mann, und sie heriatet nunmehr einen Auswärtigen, so zahlen beide die Einzugsbebühr

 

 

Verlässt eine Gemeindebürgerin wegen Heirat die Gemeinde, so verliert sie ihren Anspruch auf Gemeindegerechtigkeiten

 

 

Bei Verkauf von Gütern haben die Gemeindebürger das Zugrecht (Vorkaufsrecht)

 

 

In einem vom Obervogt von Weinfelden am 1. Februar 1713 besiegelten Dokument, werden wesentlich schärfere Vorschriften für die Gemeinde Märstetten aufgestellt, dies weil Fremde, welche in die Gemeinde ziehen und sesshaft werden, eine Belastung darstellen. Dies gilt insbesonders für mittellose Frauen die einheiraten. Unter anderem wird beschlossen, dass jeder Hintersass mit eigenem Haushalt eine Gebühr von jährlich 3 Gulden und von jedem Stück Vieh 1 fl 30 xr (einen Gulden und 30 Kreuzer) zu bezahlen habe. Wenn ein Hintersass eine Ausburgerin heiratet, soll diese 1 Dukaten zahlen falls sie aus der Herrschaft Altenklingen stammt, 5 fl. wenn sie aus der Landgrafschaft Thurgau kommt, und 2 Dukaten falls sie ausserhalb der Landgrafschaft herzieht. Wenn ein Burger eine Ausburgerin heiratet, soll sie 100 fl. vorzeigen können jedoch unter Vorbehalt der Dispensation bei Leuten aus ehelicher Geburt; bei unvermöglichen Frauen droht Verlust des Bürgerrechts für den Mann. Das Burgerrecht bleibt einem ausziehenden Mann nur dann gewährt, wenn er 3 fl. (Gulden) 20 xr (Kreuzer) in der Gemeinde stehen lässt.

 

Zwanzig Jahre später tönte es aus Illhart ähnlich. Die Herrschaft zu Altenklingen und die Gemeinde entscheiden über Aufnahme ins Burgerrecht von neu Zuziehenden, wofür 60 fl. nebst 18 fl. anstelle eines Trunkes zu zahlen seien. Zudem müsse die eheliche Geburt von Mann und Frau glaubhaft bescheinigt werden. Bei Verheiratung einer fremden Frau oder Witfrau mit einem Bürger zu Illhart soll kein Einzug bezahlt werden, falls sie mindestens 100 fl. Vermögen hat und ihre eheliche Geburt bescheinigen kann. Wenn ein Bürger auszieht, so kann er das Bürgerrecht behalten wenn er jährlich 2 Bz. (Batzen) zahlt. Im Falle von "Saumseligkeit" soll das Bürgerrecht nach sechs Jahren verwirkt sein.

 

Bürgermeister werden ist nicht schwer..
An der Gemeindeversammlung vom 24. September 1733 wurde in Illhart entschieden, dass der Bürgermeister (Amt nicht Namen) zweimal jährlich Hag und Gatter zu kontrollieren habe. Ein Loch in einem Hag wird mit 1 ß, und bei "frid gätter" in den Zelgen mit 3 ß gebüsst. Zweimal im Jahr sollen auch die Feuerstätten kontrolliert werden und jene Person gebüsst werden, die kein Wasser im Haus zum Löschen hat. Übrigens: Das Fernbleiben der Gemeindeversammlung wurde mit 3 ß bestraft.

 

Am 15. Februar 1725 kam es in Frauenfeld zu einem Gerichtsfall zwischen dem Obervogt Zollikofer von und zu Altenklingen und Quartierhauptmann Olbrecht einerseits und der Gemeinde Illhart andererseits. Richter war kein Geringerer als Landesfähnrich Johann Wolfgang von Flüe, des Rats von Obwalden und Landvogt im Thurgau. Die namentlich aufgeführten Bürger von Illhart wurden zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie Gemeindeland weggenommen und den Bürgermeister abgesetzt hatten. Auf den kommenden Dienstag soll eine Gemeindeversammlung für die Wahl eines neuen Bürgermeisters einberufen werden.

 

Altersfürsorge vor 325 Jahren
1674 treffen die Herren von Altenklingen ein Abkommen mit Hans Fehr. Mangels Leiberben - und wegen seines hohen Alters - überlässt Fehr sein Gut Eggelberg der Herrschaft gegen eine lebenslange Pfründe. Er erhält Wohnrecht im vorderen Schloss, einen Anteil an Keller, Kornschütte und Kammer als Raum für seinen Hausrat, sowie reichhaltige Kost nach genau festgelegtem Wochenmenuplan. Bei schlechten Wegverhältnissen wird ihm ein Pferd für den Gang zur Kirche Märstetten zur Verfügung gestellt. Zieht es Hans Fehr vor, sich anderweitig in die Kost zu begeben, bezahlt ihm die Herrschaft 120 Gulden pro Jahr. Von diesem Abkommen konnte Fehr drei Jahre und neun Monate profitieren.

 

Engwanger Zehnten
Der "Zehnten" hat seinen Ursprung im alten Testament. Moses schreibt vor, dass jedermann zum Unterhalt der Priester den zehnten Teil vom Ertrag des Bodens und von den Früchten der Bäume geben solle. Der Zehnten war der Grundzins des Lehenmannes an den Lehenherrn. Für das ganze Gebiet der Herrschaft Altenklingen war der Dompropst zu Konstanz der zuständige Grundherr, somit gehörte der Zehnten mit geringen Einschränkungen der Dompropstei. Diese Abgabe war natürlich bei den Bauern wenig beliebt, hatte aber den Vorteil, dass sie sich nach der Höhe des jährlichen Ernteertrages richtete. Für diese Beurteilung waren die Zehntenmänner zuständig.
Es wäre aber verfehlt anzunehmen, die Dompropstei ziehe sämtliche ihr zukommenden Zehnten ein. Ein Grossteil wurde „erblehensweise“ abgegeben. So bekamen zum Beispiel Pfarrpfründen Zehnten-Anteile als Lehen. Auch die Amtsleute des Klosters oder die Gerichtsherren der Herrschaft erhielten als Entschädigung für bestimmte Aufgaben gewisse Zehntenbezugsrechte. Schliesslich verkaufte die Dompropstei auch Zehnten oder Zehntenanteile an weltliche Personen.
Nebst dem Zehnten war noch ein jährlicher Grundzins in Naturalien (meist Kernen und Hafer) zu entrichten der unabhängig vom Ernteertrag immer gleich blieb. Dies sicherte der Dompropstei ein jährliches Einkommen. Selbst „Misswachs, Landesbresten und Krieg“ entbanden die Bauern nicht von dieser Abgabe.
Man kannte zwei Arten von Zehnten. Der „grosse“ bestand aus Getreide, Heu und Wein, während der „kleine“ in erster Linie Gemüse und Früchte, aber auch Hanf und Flachs, Musmehl, Räben, Hühner, Gänse und Schweine umfasste. Noch heute findet man gut erhaltene Zehntscheunen und Kehlhöfe.
Ein besonderes Problem stellte die Beschreibung der Liegenschaften und der Felder und Äcker dar. Im Urbar und im Zehntenbuch wurde jedes Stück Land aufgeführt und nach Grösse, Lage und Besitzverhältnissen genau umschrieben.

So steht in einer Urkunde aus dem Jahre ....: „Ulrich Burgermeister zuo Engwang, genannt Rotüeli, hatt anderthalb Juchart am grütacker, stossen oben an Hans und Zacharias Burgermeister, unden und nebentsich an Ulrich Christinger, geben rechten Zehnden.“ „Geben rechten Zehenden“ stellt offenbar die Qualität des Grundstücks dar. Im Zehntenbuch finden sich denn auch Ausdrücke wie „gebent den dreissigsten Zehend“ oder „gebent den zwanzigsten Zehend“.

 

Im Jahre 1699 kam es in Altenklingen zu einer Zehntenbereinigung, davon waren auch einige Engwanger Burgermeister betroffen:
  Hans Ulrich Zelg hinder Huob  
  Hans Jacob Zelg hinder Huob  
  Hans Caspar Zelg hinder Huob oder under Punt  
  Hans Ulrich Zelg im Breitfeld  
  Michael Zelg hinder Egg  
Alle Erträge wurden im Zinsbuch feinsäuberlich festgehalten. Ein Beispiel dafür ist das Zinnß Buch der Herrschaft Altenklingen aus dem Jahre 1641 der "Edlen und Vesten" Herren David und Caspar Zollikofer. Aus diesem Buch geht hervor, was Sebastian Burgermeister für das Erblehen zur Altenburg auf Martini zu zinsen hatte, unter anderem 6 Mütt Kernen, 6 Mütt Haber und 200 Eier. Hans hingegen konnte es bei je 4 Mütt Kernen und Haber und 50 Eiern bewenden lassen. Das Zeichen auf dem Deckblatt des Zinsbuches steht noch heute am Eingang (Foto oben rechts) des Schlosses.

Das Domstift Konstanz bestätigt den Empfang des Zehnten der Gemeinde Hugelshofen:

 

Dass dem Beneficio S. Margarithe V.A.M. hohes Dombstift Constanz die Ehrsame gemaidt Hugelschoffen den klein und grossen Zehendt, als an Kernen 23 Muth, Haber 22 Muth, 9 Gulden Heuwgelt, 12 Stuck Hühner, 6 Burdy Stroh, 2 Viertel grünes Obs pro anno 1732 richtig abgefirt, bescheint hiemit quitierlich fermelter beneficy prohsehsor Johannes Martin Schädler.


 
Flurnamen
Wie bereits erwähnt, mussten die Grundstücke zur Beurkundung umschrieben werden, viele Äcker, Weiden, Rebberge und Wälder hatten deshalb Namen. In einem Dokument vom 9. November 1497 wird das zehntenpflichtige Gebiet genau umschrieben:
 
"Ab dem Eckstaudenacker zu Altenbüren, ab dem Acker Betten, ab der grossen Wiese bei der Tränke, ab dem grossen Grundacker, ab dem Geisshaus, ab dem Waldhöfli, das nach Kreuzlingen gehört, ab Äckern unterhalb des Weges in der Zelg gegen Altenburg, ab dem Waldhof zu Waldt, ab der Wiese in "ussern wisen", die dem Mesneramt gehört, ab Bonau, ab dem Terrenhof, ab dem Gerhof, ab den Wiesen im Bendlin und des "Fryers Nutz infang", ab der Burghalden unterhalb des Torkels, ab dem Acker beim Bildhaus, ab Roghausen, ab den Lemenwiesen, ab dem Hof zu Hof bei Engwang."
 
Aus dieser Beschreibung kommt uns lediglich der Hof zu Hof bei Engwang bekannt vor, wird er doch bis auf den heutigen Tag von Burgermeisters bewohnt.

Flurnamen - so der Sammelbegriff - gehören heute zu den bedrohten Kulturgütern. Ich erinnere mich noch sehr gut an Flurnamen aus meiner Jugendzeit, viele davon sind mittlerweile wohl verschwunden. Flurnamen waren eine Orientierungshilfe, als die Parzellen in der Landwirtschaft immer kleiner wurden. Dann wuchs deren Grösse wieder an, und Namen verschwanden. Ich habe mir sagen lassen, dass dieser Trend wieder umkehrt. Wegen der Direktzahlung und der Ausweisung von Ökoflächen verwenden Bauern zur Bezeichnung der Flächen vermehrt wieder die alten Namen.

 

Der Kanton Thurgau - wohl als einer der ersten - ist daran, ein Verzeichnis der Flurnamen des Kantons zu erstellen. Eine CD wurde bereits vorgestellt. 2003, wenn der Kanton sein 200 jähriges Jubiläum feiert, werden weitere Publikationen folgen, so ein Band über die Thurgauer Gemeinde- und Siedlungsnamen.

 

Kalligraphie oder die Kunst schön zu schreiben
Jeder, der alte Urkunden anschaut, kommt nicht umhin, die Schreibenden von damals zu bewundern. Selbst unbedeutende Verträge wurden mit grösster Sorgfalt und Liebe zum Detail geschrieben. Hier ein paar besonders schöne Beispiele.