Prozess und Urteil im Mordfall Hans Ulrich Burgermeister-Kesselring


Den 29ten Jener 1710: Hans Ulrich Burgermeister von Wagerschwilen bei 19 oder 20 Jahr alt, über auf ihn gehabten verdacht seiner Frauwen mit Gifft vergeben zu haben constituiert bekenth.  Den 29. Januar 1710: Hans Ulrich Burgermeister von Wagerswil, so 19 oder 20 Jahre alt, bekennt, den auf ihn gehabten Verdacht seine Frau vergiftet zu haben
Interogatio: Wie lang das Er hochzeit gehabt, und mit weme  Seit wann er verheiratet gewesen sei, und mit wem
Responsio: Ungefahr 22 wuchen mit Barbel Kessellring, Hans Ulrich Kesselrings sel Tochter von Tangevang  Ungefähr 22 Wochen mit Bärbel Kesselring, der Tochter von Hans 
Ulrich Kesselring selig von Tangwang
Interogatio: Ob die Frauw ihm lieb gewessen  Ob ihm seine Frau lieb gewesen sei
Responsio: Nit demnach  Nicht demnach
Interogatio: Worum? Warum?
Responsio: Habe nichts könen, und auf die werkh sich nichts verstanden  Weil sie nichts gekonnt und sich aufs Werken nicht verstanden habe
Interogatio: Ob wahr das Er ihro wie der offne rueff gehe, vergeben, und worum Ob es wahr sei, was gemunkelt werde, dass er sie vergiftet habe, und 
warum
Responsio: Ja, wÿe ein straff über ihne ergangen  Ja, es sei wie eine Strafe über ihn gekommen
Interogatio: Wie Er es gemacht  Wie er es gemacht habe
Responsio: Habe zue Weinfelden beÿ dem Paull um 3 x müßgifft fft mit vorgeben, voll es den müessen legen, disses hab er im kuchi hüsli inder das mähl gewischt, darvon die Frauw hernach verschinen sontag ein wiß mueß gemacht, darvon Er auch ein paar Löffel voll genossen Er habe zu Weinfelden bei Paul etwa drei x Mäusegift gekauft, 
angeblich, um es den Mäusen zu legen, dieses habe er im Küchen- häuschen unter das Mehl gemischt, davon habe die Frau darauf 
am vergangenen Sonntag ein weisses Mus gemacht, davon er auch
ein paar Löffel genossen habe
Interogatio: Wer ihme dissen Einschlag gegeben Wer ihm diese Idee gegeben habe
Responsio: Verschinen Herbst habe Er dem Zachariaß Meüssÿ den Übertruß, so Er von seinem Weib habe, geklagt, diser Ihme gesagt, es seÿe, um ein schilling oder grossen müß gifft zue thuen ihro under das mahl zuo mischen, so werde sie gnueg bekommen  Im vergangenen Herbst habe er dem Zacharias Meussy geklagt, wie er seiner Frau überdrüssig sei, darauf habe dieser ihm gesagt, er müsse ihr für einen Schilling oder Groschen Mäusegift unter das Mahl 
mischen, so werde sie genug bekommen
Interogatio: Ob disse reden mehr als ein mahl gegen ihme beschechen  Ob ihm das mehr als einmal gesagt worden sei
Responsio: Ja auch dissen Winter, doch habe Er ihne nit geheissen zue thuen sonder nur Er dissem gesagt ware also zue helffen  Ja, auch diesen Winter, aber er habe ihn nicht geheissen, es zu tun,
sondern nur gesagt, so wäre ihm zu helfen
Interogatio: Ob er dissem eröffnet, dass Er disses bewerkchstelligen wolle  Ob er jenem mitgeteilt habe, er wolle dies bewerkstelligen
Responsio: Nein  Nein
Interogatio: Waß doch die rechte Er saich, so ihme ein so grossen aberwÿlen wider seine frauw verursachet  Was denn die rechte Ursache sei, die ihm einen so grossen Widerwillen gegen seine Frau verursachte
Responsio: Seÿe so schleünig gewesen, hab sich nit auf die werkch verstanden und die öpfell aus dem Gumpip allein gessen, und ihme nur die rüben gelassen  Sei so liederlich gewesen, habe sich nicht aufs Werken verstanden
und aus dem Kompott die Äpfel allein gegessen und ihm nur die Rüben gelassen
Im 4ten Febr: ist disser widerum güetlich constituiert, und befragt worden wie folgt:  Auf den 4.Febr. wurde er wieder vorgeladen und wie folgt befragt:
Interogatio: Ob, waß Er lesthin freÿwillig seinen Frauen gifftreichung halber bekent, was seÿe Ob, was er letzthin freiwillig bekannte, seiner Frau Gift verabreicht zu 
haben, zutreffe
Responsio: Habe diße that vor ungefahr 3 wuchen auch schon verricht, Eidünnen hinderrugs der frauen gemacht, und thagents das gifft, dessen Er für ein schilling zu Weinfelden gekauft, darin gemischt, und mit dem anderen brodt gebacken, und der frauwen den halben theill, darin das gifft gewessen, zuem essen geben, den einen halben theill aber habe Er für Ihne behalten und in gegenwart der frauwen gnossen  Er habe diese Tat vor ungefähr 3 Wochen auch schon verrichtet, der
Frau hinterrücks Eifladen gemacht und das Gift, das er für einen 
Schilling zu Weinfelden gekauft, hineingemischt und mit dem andern 
Brot gebacken und der Frau die Hälfte, darin das Gift gewesen sei, 
zu essen gegeben, den andern Teil aber habe er für sich behalten und in Gegenwart der Frau gegessen
Interogatio: Wie der Fauwen ihr theil zugeschlagen  Wie der Frau ihre Hälfte bekommen sei
Responsio: Habe nichts sonderliches geschaut, ausert das sie sich beklagt es seÿe ihre übell  Er habe nichts Besonderes festgestellt, ausser dass sie sich beklagt 
habe, es sei ihr übel
Interogatio: Ob sonst nichts drauf ervolgt  Ob darauf sonst nichts passiert sei
Responsio: Sÿe habe darab unwillien müessen Er aber seÿe darüber ins holtz gangen, und da Er wider nachen haus kommen, hab selbige ihme geklagt, das sie starkh häte unwillen müessen, wüsse nit, waß möchte begegnet sein. disses aber zue thuen, habe ihne der Johanes des gottfrids zue Wogerschwÿlen menbueb angewissen, und underwissen, der Er aber selbigem erzehlt, wie es abgeloffen, habe Er gesagt, hät es sollen stercker machen  Sie habe darob erbrechen müssen, er aber sei danach ins Holz (Wald) gegangen, und als er wieder nachhause gekommen sei, habe sie 
ihm geklagt, sie hätte stark erbrechen müssen, sie wisse nicht, was ihr begegnet sei. Dies aber zu tun, habe ihm der Johannes des Gottfrieds, zu Wagerswil, Kuhhirte, angewiesen und unterwiesen, und als er jenem erzählt habe, wie es abgelaufen sei, habe er ihm gesagt, er hätte es stärker machen müssen
Interogatio: Ob dan disser ihm angewissen habe solches zue thue  Ob jener ihn dann angewiesen habe, solches zu tun
Responsio: Ja diser, und der Zacharias Meüsÿ seÿen die Ursächer, und haben ihme disse Mitell zue ergreiffen an die Hand geben.  Ja, jener und der Zacharias Meussy seien die Anstifter, sie hätten ihn 
darauf gebracht, dieses Mittel anzuwenden
Interogatio: Wie disses beschehen, was und mit was Anlaß  Wie dies geschehen sei, was und aus welchem Anlass.
Responsio: Der Johanes, als Er dissem schon verschinen herbst geklagt, wie ihme sein Weib verleidet seÿe hab ihme gesagt soll gifft kaufen, und es selbiger in den halben theill einer dünnen einwürkhen, und den selben theill dem weib zue essen geben Als er dem Johannes schon im vergangenen Herbst geklagt habe, wie 
ihm seine Frau verleidet sei, habe dieser ihm gesagt, er solle Gift 
kaufen und es der Frau in die Hälfte eines Fladens einwirken und 
diesen Teil der Frau zu essen geben
Interogatio: Waß Er drüber geandwortet Was er darauf geantwortet habe
Responsio: Er habe gesagt, wie es drüber aber ergehen würde? Darüber Johanes Widerstettin wan das weib dot sei, und nit mehr werde reden können, so werde man nit wüssen, noch sehen mögen, waß ihnes todts die Ursach, mancher habe schon in die 2 oder 3 mahl wider weiben könen seÿe villeicht eben auch durch disses mitell geschehen, und nit offenbahr worden, glaube auch, wan darüber man Got um Verzeichung bite, und braff bette, das auch beÿ selbigem die sach richtig wäre. Den Zachariaß Meüssÿ betreffend, hab diser auch verschinen spat herbst da sie in einer Nacht mit ein anderen ausgangen, will ers rueben zu entwenden, und wider mit ein anderen ins Meüssÿ Stuben komen, und under anderem, disser ihme gesagt, worum Er nit sein, Schwöster geheuratet wan mit selbiger besser, als mit iettzigenm Weib verstehen gwessen, und Er darüber verspüren lassen, daß Er solche nit lieb habe, und gern häte das ihme selbige wider stürbe, antwortete Meüssÿ darüber, disses ware ring zue machen, und als Er gefraget wie? resonierte jener Köue ihre gifft, oder poprement kauffen, werde alsvon balden sterben, worauf Er aber repliciert, wie es darnach gienge sagte Meüssÿ witers wan sie todt sein würde, könte sie nit mehr reden, und niemand sage wie es zuegangen, drauf constibut gesagt Er wüsse disse Sachen nit zu bekumen, Meüssÿ geredt, wÿe in allen Apotekhen zu bekomen und könne Er zue Winfelden auch Müeßgifft haben nach verlangen, diß aber seÿe anestanden, biß nachmahls Er es alszo volzogen, dar zuo aber Er nit kummen wäre, wan nidt dissen undericht, und waß der menbueb Johannes zuo ihme geredt und den Wegwisser gegeben häte  Er habe gesagt, was aber in der Folge geschehen würde? Worauf 
Johannes Widerstettin erwidert habe, wenn die Frau einmal tot sei und nicht mehr werde reden könnne, so werde man weder wissen noch 
sehen können, welches die Ursache ihres Todes war; schon mancher 
habe ein zweites oder drittes Mal heiraten können, und dies sei viel- 
leicht eben auch durch dieses Mittel geschehen, ohne dass es offenbar geworden sei, er glaube auch, wenn man dann Gott um Verzeihung bitte und brav bete, sei auch jenem gegenüber die Sache erledigt. Was den Zacharias Meussy betreffe, so habe jener im vergangenen Spätherbst, als sie eines Nachts miteinander ausgingen, um Rüben zu entwenden, und wieder miteinander in Meussys Stube kamen, da habe also jener unter anderem zu ihm gesagt, warum er nicht seine (Meussys), Schwester geheiratet habe, wenn er sich ja mit dieser besser verstanden hätte als mit der jetzigen Frau, darauf habe er ihn spüren lassen, dass er diese (seine Frau) nicht lieb habe und gerne hätte, wenn sie ihm wieder stürbe, darauf habe Meussy geantwortet, dies sei ring zu machen, und als er gefragt habe, wie? habe jener begründet, er könne Gift oder Poperment kaufen, davon werde sie bald sterben, worauf er aber repliziert habe, was denn darauf geschehe, habe Meussy gesagt, wenn sie einmal tot sei, könne sie nicht mehr reden, und niemand sage, wie es zugegangen sei, darauf habe er gesagt, er wisse nicht, wie man diese Sachen bekomme, und Meussy habe gesagt, das bekomme man in allen Apotheken, und in Weinfelden könne er auf Verlangen auch Mäusegift haben, das sei aber unterblieben, bis er es später vollzogen habe, worauf er aber nicht gekommen wäre, wenn er nicht diesen Unterricht bekommen hätte und der Hirtenbub Johannes nicht so mit ihm geredet hätte und den Wegweiser gewesen wäre
Im 4ten Februarÿ: 1710, ist Johaneß Probst ab Constellen ob Dägerwÿlen, ob suspicionem Complicitatis mit Hanß Ulrich Burgermeisteren Constituert und befragt worden:  Am 4.Febr.1710 wurde Johannes Probst von Castel ob Täger- 
wilen unter dem Verdacht der Komplizenschaft mit Hans Ulrich 
Burgermeister vorgeladen und befragt worden: 
Interogatio: Währ ihne der Obrigkeit zue gefüehrt, und wie alt Er seÿe  Wer ihn vor die Obrigkeit geführt habe und wie alt er sei
Responsio: Der Landgrichtsdiener Rüder, werde beÿ 15 oder höchst 16 Jahr alt sein  Der Landgerichtsdiener Rüder, er werde etwa 15 oder höchstens 16 
Jahre alt sein
Interogatio: Worum, oder aus waß Ursachen Er der Obrigkeit alsso zue gefüeret worden Warum und infolge welcher Ursachen er der Obrigkeit so zugeführt 
worden sei
Responsio: Wegen des in verhafft ligenden Hans Ulrich Burgermeisters  Wegen des in Haft befindlichen Hans Ulrich Burgermeister
Interogatio: Was Er da mit dissen für gemeine schafft habe? Was für eine Beziehung er zu diesem habe
Responsio: Disser Burger hebe ihme wenigst vor ungefehr 8 Wuchen ein Wullihemblin sambt einem Ribeli zue sammen marck 3½ fl. verkaufft, welche sammen Er selbigem damahligen Meistere Gottfrid Thuechschimid zue Wogerschoÿlen Er gegeben, beÿ dissem Anlaaß hebe Ermelter burgermeister ihme geklagt, wie ungern Er sein Weib hebe, und das er ihm disses Gelt gern schenckhen wolte, wan Er diser looß were Dieser Burger habe ihm wenigstens vor ungefähr 8 Wochen ein 
Wollhemd mitsamt einem Ribeli, für zusammen 3 1/2 Gulden verkauft,
welche beiden er jenem damaligen Meister Gottfried Tuchschmid in 
Wagerswil gegeben habe, bei diesem Anlass habe vorgenannter 
Burgermeister ihm geklagt, wie ungern er seine Frau habe, und dass 
er ihm das Geld gern schenken wolle, wenn er sie loswerden könnte
Interogatio: Waß Er Burgermeister Ihme weiters gesagt Was Burgermeister ihm sonst noch gesagt habe
Responsio: Dißmahl nichts, nahgents aber nach dem Weinfelder Jahrmarckht, habe selbiger ihme gesagt, wie Er zuo Weinfelden beÿ dem Paulus um 1 schilllig gifft gekaufft, disses solle Er Ihme abnemen, und seiner Frauwen gäben, köne es auf ein genetztes Stuckh Brodt einreiben, und selbiges der Frauwen geben, und wan Er disses thuen wolle, so wolle Er ihme di obige 3½ fl. schenckhen, disser Sach aber hät Er sich nit beladen wollen, ohngeachtet der Burgermeister gesagt das wan er dargegen braff bäten wärde es nit Sünd seÿe, etwaß zeits hernach, habe Er ihme gesagt, das Er disses Gifft seiner Frauen in einer dünnen gegebn hebe, häte aber nichts gewürkht, alß das selbie sich daraben erbrochen Dazumal nichts, aber später nach dem Weinfelder Jahrmarkt, habe 
jener ihm gesagt, er habe in Weinfelden bei Paulus für einen Schilling 
Gift gekauft, das solle er ihm abnehmen und seiner Frau eingeben, er 
könne es auf ein angefeuchtetes Stück Brot einreiben und dieses der 
Frau geben, und wenn er dies tun wolle, so wolle er ihm die 
obgenannten 3 ½ Gulden schenken, mit dieser Sache hätte er sich aber nicht beladen wollen, obwohl jener Burgermeister gesagt habe,dass, wenn er dagegen tüchtig beten würde, es keine Sünde sei, und einige Zeit später habe er ihm gesagt, dass er dieses Gift seiner Frau in einem Fladen gegeben habe, aber es habe nicht gewirkt, ausser dass sie habe erbrechen müssen
Interogatio: Ob Er beÿ dissem Anlaaß sich nit habe vornemmen lassen, das Er Ihr mehr Gifft geben wolle Ob jener sich bei diesem Anlass nicht geäussert habe, dass er
ihr mehr Gift geben wolle
Responsio: Ja, habe gesagt wolLs nocheinmahl probieren, Er Constitut aber hate solches ihme abgewehret, und zwahr allso, das selbiger selbst bekent, wäre grausamblich und woldeßwegen es underwegen lassen, und über disses habe keiner zue dem anderen von diser Sach mehr geredt, Er auch der Sach nit mehr nachgedenckht, bis jüngst die Tath offentlich ausgebrochen, welche ihn so ser erschreckht, das Er von dem Meister hinweg, und zu seinem Vatter gegangen, und die Sachen dem selbigen erzehlt Doch, er habe gesagt, er wolle es noch einmal probieren, er habe ihm aber solches abgewehrt, und zwar so, dass jener selber zugegeben habe, es wäre grausam, und er es wohl deswegen unterlassen habe, und seither habe keiner von ihnen zum andern noch einmal über diese Sache geredet. Er selber habe auch nicht mehr über die Sache nachgedacht, bis jüngst die Tat ruchbar geworden sei, was ihn so sehr erschreckt habe, dass er vom Meister weg zu seinem Vater gegangen sei und diesem die Sache erzählt habe
Interogatio: Wie lang Er zue Wogerschwÿlen in Diensten stehe Wie lange er schon in Wagerswil im Dienst stehe
Responsio: Sid verschinen Jacobj, und habe aber dißm aht auf müllen zum Cronen würth gedunget, beÿ deme Er auch gestern eingegangen wäre, wan man ihne nit hiehäro gefüehrt häte -  Seit vergangenem Jacobi, er habe sich aber jetzt beim Kronenwirt von Müllen (Mühlheim?) verdingt, bei dem er auch gestern angefangen hätte, wenn man ihn nicht hierher geführt hätte
Interogatio: Ob Er den Zacharias Meüssÿn auch kenne -  Ob er den Zacharias Meussy auch kenne
Responsio: Freÿlich siten wÿlen Er zuo Wogenschwÿler wohnhafft, und selbigen etwan in Liechtstubeten angetzroffen  Freilich, weil dieser ja seit einer Weile in Wagerswil wohnhaft sei und er diesen gelegentlich in Lichtstubeten angetroffen habe
Interogatio: Ob mit selbigem Er pesten keine Gemeinschafft gehabt, und in waß Lümbden selbiger lebe  Ob er diesem keine Gemeinschaft gehabt habe, und was für einen 
Leumund er geniesse
Responsio: Nein man rede underschidlich von ihme, aber seÿ ihm nichts bewußt  Nein; man rede unterschiedlich von ihm, aber ihm sei nichts bewusst
Zahchriaß Meüssÿ von Ermelten, Wogerschwÿlen ist befragt worden wie volgt: Zacharis Meussy von Ermelten, Wägerswil, ist wie folgt befragt 
worden:
Interogatio: Worum Er alhäro gefüehrt worden  Warum er hierher geführt worden sei
Responsio: Wüsse es selbsten nit, der Landvogts Diener habe ihne gefänglich angenomen, wüsse nit worum, habe nichts bößes gethan - auch niemand bösses angewißen Das wisse er selber nicht, der Landvogtdiener habe ihn gefangen- 
genommen, er wisse nicht warum, habe nichts Böses getan - auch 
niemanden zu Bösem angehalten
Interogatio: Ob Hans Ulrich Burgermeister ihme geklagt, das ihme sein Weib verleidet seÿe  Ob Hans Ulrich Burgermeister ihm geklagt habe, dass ihm seine 
Frau verleidet sei
Responsio: Wüsse nichts darvon, und sich nichts zue erinneren  Er wisse nichts davon, könne sich an nichts erinnern
Interogatio: Soll sich wohl bedencken  Er solle gut nachdenken
Responsio: Habe mit dißem Menschen keine sonderliche Gemeinschafft gehalten, und wan waß Reden zwüschen ihnen vorgegangen währ, währ es ohnverdachtem Muets, und in keinem bössen Absehen Er habe mit diesem Menschen nicht besonders eng verkehrt, und wenn etwa Worte zwischen ihnen getauscht worden seien, sei es in 
unverdächtigem Sinn und in keiner bösen Absicht gewesen
Interogatio: Ob nit wahr dass Burgermeister ihme geklagt, wollt häte niemahl gewibet, und Er darüber gesagt seÿe ume 1 oder 2 schilling meüß Gifft, oder Pogerment zuo thuen Ob nicht wahr sei, dass Burgermeister ihm geklagt habe, er wollte, er 
hätte nie geheiratet, und dass er darauf gesagt habe, das sei für ein, 
zwei Schilling Mäusegift oder Poperment zu schaffen
Responsio: Nein wüsse nichts hiervon, oder wes geschehen wäre, wäre es ihme entfallen, der Burgermeister möge sagen waß Er wolle, und so Er etwaß dergleichen ihme geredt oder geklagt häte, habe Er es für ein Veration angenomen, und villicht ohnbedacht darüber waß gereth, dessen Er sich aber nit erinnere  Nein, davon wisse er nichts, oder wenn es geschehen sei, sei es ihm entfallen, Burgermeister möge sagen, was er wolle, und falls er etwas Derartiges zu ihm gesagt oder geklagt hätte, hätte er es für ein "Veration" gehalten und vielleicht unbedacht darüber geredet, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern
Post Erandium den 4ten here: 1710 ist disser wider constituiert worden, und bekent güetlich wie volgt: Nach der Mahlzeit am 4. dieses Monats 1710 ist dieser wieder 
vorgeladen worden und hat aus freien Stücken Folgendes bekannt:
Interogatio: Ob er vermeine das Er jünst, der Obrigkeit die Wahrheit bekenth Ob er glaube,  jüngst der Obrigkeit die Wahrheit gesagt zu haben
Responsio: Seÿe etwaß erschrockehn gewessen und vermeine wahr geredt zue haben - wie dan im nach gedenckhen Er sich besint das der Burgermeister ihm über sein Weib geklagt mit Sorgen, seÿe ihme zwahr lieb, doch wünschte Er, das sie nit elter wurde, auf disses möchte Er ohne noch den elehen etwaß geret haben das ihme diß mahl unglich könte aufgenommen, oder ausgelegt werden  Er sei etwas erschrocken gewesen und sei der Meinung, die Wahrheit 
gesagt zu haben - später habe er sich beim Nachdenken erinnert, dass Burgermeister ihm mit Sorgen über seine Frau geklagt habe, sie sei ihm zwar lieb, doch wünsche er, dass sie nicht älter würde, darauf 
könnte er noch etwas gesagt haben, das jetzt unfreundlich 
aufgenommen und zu seinen Ungunsten ausgelegt werden könnte
Interogatio: Ob der Burgermeister mit Ernst ab seinem Weib sich beÿ ihme beklagt Ob Burgermeister sich in allem Ernst bei ihm über seine Frau beklagt 
habe
Responsio: Wüsse woll das Er das Weib nit gehren gehabt weill man ihn, selbige zu heürathen gleichsam gezwungen, köne aber nit sagen, das Er mit Ernst sich beÿ ihme geklagt, wenigst hab Er es alsso nit aufgenomen, und dahäre auch gesagt und zwar auß unverdachtem Muet wan einer ein Weib nit gehrn habe - seÿs woll eintweders mit einem Stein, oder schillig gifft zue helffen, aber beÿ dissen nit gedenckht daß es so weit langen möchte Er wisse wohl, dass er die Frau nicht gern gehabt habe, weil man ihn 
gleichsam gezwungen habe, diese zu heiraten, er könne aber nicht 
sagen, dass er sich im Ernst bei ihm beklagt habe, wenigstens habe er es nicht so verstanden, und darum habe er auch gesagt, und zwar in aller Arglosigkeit, wenn einer eine Frau nicht gern habe - nun wohl, 
sei dem mit einem Stein oder mit einem Schilling Gift abzuhelfen, dabei habe er aber nicht gedacht, dass es so weit kommen könnte
Interogatio: Worum Er daß lestere nacht auch nit also geredt Warum er das in der letzten Nacht nicht ebenso gesagt habe
Responsio: Seÿe im Schreckhen gewessen, habe den Sachen nit besser nachgedenckht und auch sub dubio, daß sein, oder nit sein nit widerschrocken  Er sei eben voll Schrecken gewesen, habe über die Sachen nicht 
besser nachgedacht und auch ...........
Interogatio: Ob der Burgermeister niemahl in seinem Hauß übernachtet, weill Er sein Frauw gehabt Ob Burgermeister nie in seinem Haus übernachtet habe, solange er 
seine Frau gehabt habe
Responsio: Wüsse es nit zue sagen, glaube ehender nein Das wisse er nicht zu sagen, er glaube aber eher nein
Interogatio: Welcher dem anderen Anlaass geben habe zue der Underred ander Leüten beÿ der Nacht rueben zue stellen  Welcher der beiden dem anderen Anlass gegeben habe, zu der 
Verabredung, anderen Leuten nachts Rüben zu stehlen
Responsio: Der Burgermeister habs ihme, und Er nit selbigem geben und begert das Er mit Ihme gehen solle Burgermeister habe ihm den Vorschlag gemacht, nicht er jenem, und er habe gewünscht, dass er mit ihm gehe
Interogatio: Wohin sie nach der hand gegangen Wohin sie nachher gegangen seien
Responsio: Er seÿe in sein Hauß, der Burgermeister aber auch in das seinige zue seiner Frauen gegangen Er sei in sein Haus gegangen, Burgermeister sei aber auch in das 
seinige zu seiner Frau gegangen
Interogatio: Ob sie nit mit ein anderen für die übrige Nachtzeit in sein Constituten Stuben gegangen Ob sie nicht miteinander für den Rest der Nacht in seine Stube 
gegangen seien
Responsio: Nein gwüss nit, Er woll, der ander aber nit Nein, gewiss nicht, er selber schon, aber der andere nicht
Interogatio: Soll sich woll bedenckhen  Er solle sich das wohl überlegen
Responsio: So seÿe dem alsso, Ehe sie auf das veld gegangen, seÿen sie ins Burgermeisters Haus gwesßen, und als sie oben velder wider zue ruckhkommen seÿ ein jeder in sein Hauß gangen  Es sei so: Bevor sie aufs Feld gegangen seien, seien sie in 
Burgermeisters Haus gewesen, und als sie vom Feld wieder 
zurückgekommen seien, sei ein jeder in sein Haus gegangen
Hierüber ist ihme Hans Ulrich Burgermeister under das Augenlicht gestehlt, und disßen ermanet worden der Wahrheit zur steür zue stegen, wie Er bewegt, oder veranlasset worden wÿr, zue der begangenen Unthat Darauf ist ihm Hans Ulrich Burgermeister gegenübergestellt und ermahnt worden, der Wahrheit zu sagen, wie er zu der begangenen Untat bewogen oder veranlasst worden sei 
Irauf disßen ihm under Angesicht erkenten das in der Nacht, alß sie die rueben nemen wollen, sie mit ein anderen in des Meüssÿs Stuben gangen, und alß Er aldo sich der Übertrüsßigkeit, gegen seinem Weib beklagt, hab Meüssÿ gesagt - dissem seÿe wolzue helffen 1 oder 2 Schilling Gifft, oder Poprement - mache alles, darüber Er gesagt, wie es aber als dan gehn wurde, widersetzte Meüssÿ, wan das weib todt sein werde - könne sie nit mehr sagen, wie es zu gangen weder wüsten waß die schuld wäre, im Schwabenlandt hab Eine köchin, es den Tröschenen auch also gemacht, seÿe nach der handen auch wider Verzeichung zue finden  Sie bekannten dann in der Gegenüberstellung, dass sie in der Nacht, 
als sie die Rüben stehlen wollten, miteinander in Meussys Stube 
gegangen seien, und als er daselbst geklagt habe, er sei seiner Frau 
überdrüssig, habe Meussy gesagt, dem sei abzuhelfen, ein oder oder 
zwei Schillinge Gift oder Poperment mache alles, darauf habe er 
gesagt, wie es alsdann gehen werde, entgegnete Meussy, wenn die 
Frau tot sei, könne sie nicht mehr sagen, wie es zugegangen sei, 
noch wisse man, was schuld sei, im Schwabenland habe eine Köchin es den Tröschen (Dreschern?) auch so gemacht, im nachhinein sei auch wieder Verzeihung zu finden
Meüssÿ widerspricht alles in obigem Verstand geredt zue haben, woll seÿe auff Anlaaß geredt worden wie man könne einem abm Brodt helffen, und wo die Initell zue bekemen seÿen, aber nit in dem Absehen, das Burgermeister deswegen disses Übell bewerckhstelligen solle, und nach vill weniger hab Er gesucht - selbigen zue disser Unthath zue verleiten, weilen Er ihme außtruckhentlich gesagt, das welcher disses thäte ein grosse Sünd begienge, und sich beÿ Gott, und der Obrigkeit schuldhafft machen wurde Meussy bestreitet, all dies wie oben vermerkt gesagt zu haben, wohl 
sei über das Thema geredet woren, wie man einem vom Brot helfen könne, und wo die ........ zu bekommen seien, aber nicht mit der Absicht, dass Burgermeister diese Untat bewerkstelligen solle, und noch viel weniger habe er versucht, jenen zu dieser Untat zu verleiten, zumal er ihm ausdrücklich gesagt habe, dass, wer so etwas täte, eine grosse Sünde begehe und sich vor Gott und der Obrigkeit schuldig machen würde
Burgermeister repliciert, wan Er mit dissen seinen Reden ihme nit Anlas gegeben häte, dise Unthath zue begehen, war selbiger gwüs nit ervolget, und diß mitell ihm niemahl eingefallen, und seÿe nit wahr, das Meüssÿ gesagt, daß disser Unthat Sünd sein wurde, im wider spill, Er habe gesagt, wan das weib dodt, werde weder sie noch jemand andres über disse Sachen reden können, wan Meüssÿ von dissem Mitell nit geredt, und alsso ring gemacht häte, wär Ihme niemahl in die Gedanckhen gestigen, dem Weib zue vergeben  Burgermeister erwidert, wenn er mit seinen Reden ihn nicht dazu veranlasst hätte, diese Untat zu begehen, wäre diese gewiss nicht erfolgt, und das dieses Mittel ihm nie eingefallen wäre, und es sei nicht wahr, dass Meussy ihm gesagt habe, diese Untat sei eine Sünde, im Gegen teil, er habe gesagt, wenn die Frau einmal tot sei, werde weder sie noch jemand anderer über diese Sache reden können; wenn Meussy nicht von diesem Mittel geredet und es so ring gemacht hätte, wäre ihm nie der Gedanke gekommen, die Frau zu vergiften
Meüssÿ hingegen sagt, der Burgermeister hebe ihne gefragt, wie es zue machen wäre seines Weibs abzue kommen, darauf hab Er ohne Nachdenckhen von obermelten Mitlen geredt - aber darzue gethan, wäre ein grosse Sündt, und seÿe nit ratsam diß zue thuen, ja gefährlich, und keine Verzeichung würdig sein dörffte Meussy hingegen sagt, Burgermeister habe ihn gefragt, wie es zu 
machen wäre, seine Frau loszuwerden, darauf habe er ohne 
nachzudenken von dem obenerwähnten Mittel gesprochen - aber 
beigefügt, dies wäre eine grosse Sünde, und es sei nicht ratsam, 
dies zu tun, ja es sei sogar gefährlich und keiner Verzeihung würdig
Burgermeister bleibt hingegen beÿ vorgestetter Aussaag, und repetiert, das durch des Meüssÿ reden, und disurs Er zuo dem Übel gebracht worden seÿe  Burgermeister bleibt hingegen bei seiner vorigen Aussage und 
wiederholt, dass er durch Meussys Reden und Diskurs zu dem Übel 
gebracht worden sei
Meüssÿ sagt nochmahlen, der Burgermeister hab ihn befragt, wie man eines Menschen ohn werden könte, dar auf Er gesagt, wÿe gantz leicht, und zwar mit 1 oder 2 Schilling Gifft zuo volziehen, aber diß hab Er nit gredt, das es der ander thuon solle Meussy sagt nochmals, der Burgermeister habe ihn gefragt, wie man 
sich eines Menschen los werden könne, worauf er gesagt habe, das 
sei ganz leicht zu bewerkstelligen, und zwar mit einem oder zwei Schilling Gift zu vollziehen, aber er habe das nicht gesagt, damit der andere es tun soll
Burgermeister verdeitet, hab ja ihme gesagt, wie Er es brauchen - in die Supen oder in das Mähl vermischen solle, repetiert priora Burgermeister verteidigt sich, er habe ihm ja gesagt, wie er es 
anwenden solle: in die Suppe oder ins Mehl mischen, und wiederholt 
das Obige
Im 6ten February - ist disser burgermeister widerum constituiert, und wie volget befragt worden - Am 6.Februar wird Burgermeister wieder vorgeladen und wie 
folgt befragt:
Interogatio: Waß Er sich der jüngst über den Menbueb Johanes Probsten gethane aussaag - bedenckht -  Was er über die jüngst über den Hirtenbub Johannes Probst gemachte Aussage denke
Responsio: Seÿe wahr, das Er disßem bueben vertraut das Mißvergnüegen Er aber seinem Weib habe - worüber disser ihme recht gegeben, und angewissen, solle für ein Schilling Gifft kauffen - und wan Er bache solle Er ein Dünneli machen - und in dessen halben Theill das Gifft einwürckchen - nachgents den vergifften Theill dem Weib zu essen geben, und den gesunden selbst essen, damit das Weib es nit gewahre, dißem habe Er gevolget, und als das Gifft aber wider von ihro brochen, seÿe der Bueb noch selbigen tags zue ihme komen, und gefraget wie es abgeloffen, dem habe Er verdeütet, das es nichts gewürkht, worüber er Johanneß reponiert, habe zue wenig gewnomen, häte sollen mehr nemen, und es sterckher machen, seÿen aber darüber des finten worden, wollen es underwegen lassen und von dissem Vorsehen abstehn Es sei wahr, dass er diesem Buben anvertraut habe, welch 
Missvergnügen er an seiner Frau habe, worauf ihm jener rechtgegeben und ihn angewiesen habe, er solle für einen Schilling Gift kaufen, und wenn er backe, solle er einen Teig machen und in die eine Hälfte davon das Gift einarbeiten, nachher den vergifteten Teil der Frau zu essen geben und den gesunden selbst essen, damit die Frau nichts merke, und das habe er dann auch befolgt, und als das Gift von ihr wieder erbrochen wurde, sei der Bube noch am selben Tag zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, wie es abgelaufen sei, und er habe ihm bedeutet, es habe nicht gewirkt, worauf Johannes erwidert habe, er habe zu wenig genommen, er hätte mehr nehmen und es stärker machen sollen, sie seien aber schliesslich übereingekommen, sie wollten es bleiben lassen und von diesem Vorhaben abstehen
Hieruber ist Johannes Probst, disßem under daß Gesicht geführt worden, welcher aber ihme Burgermeister widersprochen, und verdeit, das Er derjenige gewessen, welcher ihne bereden wollen seiner Frauen Gifft beÿ zue bringen, nemblich auf disße Weiß, am verschinen WeinfelderJahrmarkcht, seÿen sie miteinanderen von dort nacher Hauß gangen, in dissenheien gehn hab Burgermeister ihme angezeigt - und vertrauet, habe für 1 schilling Gifft kaufft - es seinem Weib zue geben, hab nit gewußt, ob es ihme ernst seÿe, oder ob Er vexiere, etwaß tags hernach habe Burgermeister ihm dasGifft in einem Brieff gezeiget, und geben wollen, damit Er seinem Weib, etwas ins Brodt, oder wie ers susten könne, beÿbrine, und wan Er disses werde verrichten, woll Er ihme nach assen und schenckhen was er ihme beÿ etwaß aberkaufften Kleideren schuldig seÿe - Er häbe aber weder disse Comission, und noch weniger das Gifft angenommen, und möchte woll sein, das Er gesagt, Burgermeister sols selbsten verrichten, doch glaubte es nichts - wider spricht im übrigen alles was deme entgegen Burgermeister ihme etwan vorgeschützt hat.  Darauf wurde Johannes Probst diesem gegenübergestellt, welcher aber Burgermeister widersprach und aussagte, er (Burgermeister) sei derjenige gewesen, welcher ihn überreden wollte, seiner Frau Gift zu 
verabreichen, und zwar auf diese Weise: Am vergangenen 
Weinfelder Jahrmarkt seien sie miteinander von dort nach Hause gegangen, und beim Heimgehen habe ihm Burgermeister gesagt und anvertraut, er habe für einen Schilling Gift gekauft, um es seiner Frau zu geben, er habe aber nicht gewusst, ob es ihm damit ernst sei oder ob er ihn nur zum Narren halte, etwa tags darauf habe Burgermeister ihm das Gift in einem Brief gezeigt und geben wollen, damit er seiner Frau etwas davon ins Brot gebe oder sonstwie beibringe, wie er es könne, und Meussy schenken, was er ihm in Sachen abgekauften Kleidern schuldig sei. Er habe aber weder diese Kommission und noch  weniger das Gift angenommen, und es könnte wohl sein, dass er gesagt habe, Burgermeister solle das selber verrichten, aber geglaubt habe er es nicht - er widerspricht im übrigen allem, was dem entgegen Burgermeister ihm vorgeschützt hat
Malefizurtel vom donnstag den 13. Febr: Anno 1710 Malefizurteil von Donnerstag, den 13.Februar 1710 
Ist über Hanß Ulrich burgermeister von Wagerschwÿlen Landt- und Malefizgricht gehalten worden Ist über Hans Ulrich Burgermeister von Wagerswil Land- und Malefiz- 
gericht gehalten worden
Herr Landtweibels Vorsprech:
Herr Stadth. Johann Willhelm Locher
Herr Landweibels Fürsprecher (Staatsanwalt?):
Herr Stadth. Johann Willhelm Locher
Maleficanten Vorsprech: 
Herr Landtrichter Logg zum Schaffli 
Fürsprecher des Angeschuldigten:
Herr Landrichter Logg zum Schaffli
Räth: 
Herr Stattleüth. Joh: Heinrich Sultzberger 
Herr Rathsherr Melcher Nüwÿler 
Herr Caspar Hurter 
Herr Stattrichter Johan Heinrich Mörikoffer 
Räte:
Herr Stadtleuth. Joh.Heinrich Sultzberger 
Herr Ratsherr Melcher Neuweiler
Herr Caspar Hurter 
Herr Stadtrichter Joh. Heinr.Mörikofer
Eß haben meine hochgeehrte Herren Landt- und Malefizrichter nach angehörter Berÿcht, auch gethaner Clag und Anthworth durch die Maiora erkhannt und gesprochen. daß gegenwerthige Malefizpersohn Magister Johanneß dem Scharpfrichter in seine handt, und bandt überanthworthet werden solle, der ihne auff die gewohnliche Richtstatt füehren, ihne alldorten auff die Buechen auß spannen und legen, und durch die Stösse deß Rads ihme seine Glider zerbrechen, hernach auch nach gegebennen Hertz- oder Gsellenstoß ihn auff daß Rad einflechten, und beÿ dem Galgen mänigklichen zue einem Exempel auffsteckhen. Wan dann solches beschechen, Er hie zeitlich gebüest haben, auch sein hab und Guet dem hochoberkheitlichen Fisco heimbge- fallen sein, begehrt man hieruon Brieff und Sigel, sollen selbige mitgetheillt werden. Actum ut Supra Es haben meine hochgeehrten Herren Land- und Malefizrichter nach 
angehörtem Bericht, auch getaner Anklage und Antwort durch die 
"Maiora" erkannt und gesprochen, dass anwesender Angeklagter 
Magister Johannes, dem Scharfrichter, in dessen Hand und Band 
überantwortet werden soll, der ihn auf die gewohnte Richtstatt führen, 
ihn daselbst auf die Buche spannen und legen und durch die Stösse 
des Rads seine Glieder brechen, hernach auch nach verabreichtem 
Herz- oder Gnadenstoss auf das Rad einflechten und beim Galgen 
männiglich zum Exempel aufstecken soll. Wenn solches geschehen 
sei, habe er hier zeitlich gebüsst, auch falle sein Hab und Gut dem 
hochobrigkeitlichen Fiskus anheim. Hierauf wurde alles verbrieft und 
versiegelt damit es verkündet werden könne. Vollzogen wie oben 
erwähnt
N.B. Dißerer Sentenz ist auf der hr.gaistl., und hr.obervogts von Altenklingen, dahin limitiert worden, aus gnaden hr.Landvogts Ackhermans von Underwalden, daß Er Delinquent solle zuerst an einen Suhl erwürget, und nachgents offentlich geradbrecht, und vor dem Galgen aufgestellt werden N.B. Dieses Urteil ist auf Intervention des Herrn Geistlichen und des 
Herrn Obervogts von Altenklingen gemildert worden, aus Gnaden des 
Herrn Landvogts Ackermann von Unterwalden, insofern als der 
Delinquent zuerst an einem Pfahl erwürgt und nachher öffentlich 
geradbrecht und vor dem Galgen aufgestellt werden soll