Die Zehntenbezugsrechte änderten oft die Hand, und - wie wir bereits gesehen haben - musste jeder Handwechsel, sei er erblehensweise oder als Verkauf, vom Dompropst genehmigt und in langatmigen Beurkundungen festgehalten werden. Trotz dieser Verträge kam es ab und zu zu Streitereien und Gerichtsfällen. Diese wurde manchmal sogar vor der Tagsatzung zu Baden ausgetragen.

Im Jahre 1708 endete ein Zehntenstreit zwischen dem Kaplan zu Konstanz und der Gemeinde Hugelshofen mit folgendem Urteil des damaligen Landvogts Fassbind von Schwyz:


Weilen erweisslich gemacht, und dato nicht wiedersprochen worden, dass der sog. Gügelishof zehntfrey seye, mithin die von Hugelschoffen eins Theils mit alt und newen Kauffbrieffen, theils mit uralter possession begleitete Specification der jenigen güetter, so in disen Hof gehören möchten, ausgewiessen, also sollen besagte Hugelschoffer bey besagt irer possession und Kauffbrieffen wohlverwahrt bleiben, und lobl. St.Margarethen pfrundt von selbigen güetern nach fürbass kainen Zehndt zuo beziehen haben. 

Selbstverständlich wurde der Empfang des Zehnten auch ordentlich quittiert, zum Beispiel so: