Die Zehntenbezugsrechte änderten oft die Hand, und - wie wir bereits gesehen haben - musste jeder Handwechsel, sei er erblehensweise oder als Verkauf, vom Dompropst genehmigt und in langatmigen Beurkundungen festgehalten werden. Trotz dieser Verträge kam es ab und zu zu Streitereien und Gerichtsfällen. Diese wurde manchmal sogar vor der Tagsatzung zu Baden ausgetragen.
Im Jahre 1708 endete ein Zehntenstreit zwischen dem Kaplan zu Konstanz und der Gemeinde Hugelshofen mit folgendem Urteil des damaligen Landvogts Fassbind von Schwyz:
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Selbstverständlich wurde der Empfang des Zehnten auch ordentlich quittiert, zum Beispiel so: